Ungarn · Visum & Aufenthalt
Aufenthalt als Rentner in Ungarn
Anmeldung für EU-Bürger, die Aufenthaltserlaubnis für Gastinvestoren, Daueraufenthalt, Abmeldung in Deutschland und die Besteuerung Ihrer Rente.
Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026
Ein Rentnervisum für Ungarn gibt es nicht, und Deutsche, Österreicher und Schweizer brauchen auch keines (Stand Oktober 2026). Als EU-, EWR- oder Schweizer Bürger melden Sie sich innerhalb der ersten 3 Monate bei der ungarischen Einwanderungsbehörde an, der Nationalen Generaldirektion für Fremdenpolizei (OIF), zahlen 1.000 Forint (rund 3 €) und weisen eine Krankenversicherung und ausreichende Mittel nach, ohne festen Mindestbetrag. Die Registrierungsbescheinigung wird sofort ausgestellt und gilt unbefristet. Für Nicht-EU-Bürger, etwa einen Ehepartner mit US-amerikanischem oder britischem Pass, gibt es seit März 2024 keine Aufenthaltserlaubnis für Rentner mehr. Ihr einziger gesetzlicher Weg ist die Aufenthaltserlaubnis für Gastinvestoren: 250.000 € in Anteilen eines ungarischen Immobilienfonds, 5 Jahre gebunden, oder eine Spende von 1.000.000 € an eine Universitätsstiftung. Die Regierungspartei Tisza hat vor der Wahl im April 2026 angekündigt, das Programm abzuschaffen. Steuerlich gilt: Ungarn stellt Renten steuerfrei, die gesetzliche Rente der Deutschen Rentenversicherung (DRV) versteuert nach dem Doppelbesteuerungsabkommen von 2011 aber weiterhin Deutschland.
Brauchen deutsche Rentner ein Visum für Ungarn?
Nein. Deutsche, Österreicher und Schweizer brauchen für den Ruhestand in Ungarn weder ein Visum noch eine Aufenthaltserlaubnis, denn sie nutzen die Freizügigkeit in der EU; Schweizer sind im ungarischen Recht EWR-Bürgern gleichgestellt. Die Suche nach einem „Rentnervisum Ungarn“ führt deshalb in die Irre. Für Aufenthalte bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen genügt der Personalausweis oder Reisepass. Wer länger bleibt, also dauerhaft nach Ungarn zieht, lässt sich bei der Einwanderungsbehörde OIF registrieren und erhält eine Registrierungsbescheinigung. Zur Anmeldung gehört außerdem die Adresskarte, die zusammen mit der persönlichen Identifikationsnummer ausgestellt wird; nach der Adresse richtet sich, welcher Hausarzt für Sie zuständig ist. Für die Adresskarte gilt seit dem 1. Februar 2025 eine eigene Gebühr, deren Höhe die OIF nicht angibt. Ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis brauchen nur Drittstaatsangehörige, also etwa US-Amerikaner, Briten, Kanadier und Australier. Für sie gelten die Abschnitte zur Aufenthaltserlaubnis für Gastinvestoren weiter unten.
Wie melden sich EU-Bürger als Rentner in Ungarn an?
EU-, EWR- und Schweizer Bürger melden sich innerhalb der ersten 3 Monate bei der OIF an; die Deutsche Botschaft in Budapest nennt als Frist den 93. Tag nach der Einreise. Der Antrag läuft persönlich bei der regionalen Direktion der OIF oder online über das Portal Enter Hungary. Mitzubringen sind: Reisepass oder Personalausweis; ein Nachweis der ersten ungarischen Adresse, also ein Mietvertrag oder ein Grundbuchauszug, der höchstens 30 Tage alt ist; ein Nachweis der Krankenversicherung für den gesamten Aufenthalt; der Nachweis ausreichender Mittel und eine Gesundheitserklärung. Einen festen Betrag schreibt die OIF nicht vor. Sie erkennt Einkünfte aus dem Sozialversicherungssystem eines EWR-Staats als Nachweis an, und darunter fällt die gesetzliche Rente. Gesetzlich versicherte Rentner weisen die Krankenversicherung mit dem Formular S1 ihrer deutschen Krankenkasse nach, nicht mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC), die nur für vorübergehende Aufenthalte gilt. Die Gebühr beträgt 1.000 Forint (rund 3 €). Die Bescheinigung wird sofort ausgestellt, gilt unbefristet und wird per Post zugestellt.
Wann erhalten EU-Bürger in Ungarn den Daueraufenthalt?
Nach 5 Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt in Ungarn können EU-, EWR- und Schweizer Bürger eine Daueraufenthaltskarte beantragen. Sie gilt unbefristet, kostet 1.500 Forint (rund 4 €), und die OIF entscheidet innerhalb von 70 Tagen. Auf der Seite der OIF zur Daueraufenthaltskarte für EWR-Bürger ist keine Kulturkundeprüfung aufgeführt; die seit 2025 vorgeschriebene Prüfung auf Ungarisch betrifft die nationale Aufenthaltskarte von Drittstaatsangehörigen. Steuerlich ansässig in Ungarn sind EU-Bürger mit einer ungarischen Registrierungskarte und mindestens 183 Tagen im Kalenderjahr in Ungarn, oder wenn ihr ständiger Wohnsitz oder der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Ungarn liegt. Wer als Rentner dauerhaft am Plattensee oder in Budapest lebt, ist also in Ungarn steuerlich ansässig, was für die Rente selbst wegen der ungarischen Steuerbefreiung meist keine Steuer auslöst.
Was ändert sich durch die Abmeldung in Deutschland?
Mit dem Umzug nach Ungarn melden Sie Ihren deutschen Wohnsitz ab, und das hat mehrere Folgen. Steuern: Ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland sind Sie beschränkt steuerpflichtig, und für Ihre Rente ist das Finanzamt Neubrandenburg zuständig, die zentrale Stelle für Rentner im Ausland. Krankenversicherung: Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) läuft über das Formular S1 weiter. Riester: Die Förderung bleibt erhalten, denn eine Rückforderung nach § 95 EStG droht nur bei einem Wohnsitz außerhalb von EU und EWR. Ausweise: Pässe und Personalausweise stellt danach die Deutsche Botschaft in Budapest aus; einen ungarischen Wohnsitz kann sie nur mit einer deutschen Abmeldebescheinigung eintragen, und wer dort beantragt, aber noch in Deutschland gemeldet ist, zahlt einen Zuschlag und wartet länger. Wahlen: Auslandsdeutsche stehen nicht automatisch im Wählerverzeichnis, sondern müssen vor jeder Bundestagswahl einen Antrag bei ihrer letzten deutschen Gemeinde stellen. Erbschaftsteuer: Deutsche Staatsangehörige bleiben nach dem Wegzug 5 Jahre lang unbeschränkt erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig (§ 2 ErbStG). Tragen Sie sich außerdem in die Krisenvorsorgeliste ELEFAND der Botschaft ein.
Wer besteuert die deutsche Rente, wenn Sie in Ungarn leben?
Für deutsche Rentner in Ungarn gilt das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vom 28. Februar 2011, das seit dem 1. Januar 2012 angewendet wird und das Abkommen von 1977 ersetzt hat. Es teilt das Besteuerungsrecht nach Rentenart auf. Gesetzliche Rente der DRV: Nach Artikel 17 Absatz 2 besteuert nur Deutschland, wenn Sie nach Inkrafttreten des Abkommens Ende 2011 nach Ungarn gezogen sind; wer schon vorher in Ungarn lebte, wird nach Artikel 17 Absatz 1 in Ungarn besteuert.
Beamtenpension: Nach Artikel 18 Absatz 2 besteuert nur Deutschland, es sei denn, Sie sind in Ungarn ansässig und zugleich ungarischer Staatsangehöriger. Für Beamte, die schon vor dem Abkommen von 2011 in Ungarn lebten, hat der Bundesfinanzhof (I R 49/16) entschieden, dass nur Ungarn besteuert; das Bundesfinanzministerium legt diese Ausnahme enger aus, rechnen Sie also mit Nachfragen. Betriebsrente und private Renten: Nach Artikel 17 Absatz 1 hat nur Ungarn das Besteuerungsrecht, und Ungarn stellt im Abkommen definierte Renten steuerfrei. Nach dem Wortlaut von Abkommen und ungarischem Gesetz kann eine solche Rente damit in keinem der beiden Länder besteuert werden. Das ist eine Auslegung, die ein Steuerberater für Ihren Fall bestätigen muss, bevor Sie sich darauf verlassen.
Wie holen Rentner in Ungarn den Grundfreibetrag zurück?
Als beschränkt Steuerpflichtiger erhalten Sie in Deutschland keinen Grundfreibetrag, kein Splitting und kaum persönliche Abzüge; auf die Rente wird nur der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € angerechnet. Der Ausweg ist ein Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG beim Finanzamt Neubrandenburg. Damit werden Sie wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt, wenn mindestens 90 % Ihrer weltweiten Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind oder Ihre übrigen Einkünfte eine Grenze nicht überschreiten. Für Ungarn (Ländergruppe 2) liegt diese Grenze 2026 bei 9.261 €, drei Vierteln des Grundfreibetrags von 12.348 €; nach erfolgreichem Antrag gilt im Tarif der volle Grundfreibetrag. Wer nur von der DRV-Rente lebt, erfüllt die 90-Prozent-Regel. Verheiratete EU- und EWR-Bürger können nach § 1a EStG zusammen veranlagt werden. Pflicht ist die „Bescheinigung EU/EWR“, die die ungarische Steuerverwaltung NAV bestätigt, auch wenn Sie keine ausländischen Einkünfte haben. Eine Betriebsrente, die Deutschland nach Artikel 17 Absatz 1 nicht besteuern darf, zählt dabei zu den übrigen Einkünften. Für Renten, die 2026 beginnen, beträgt der steuerpflichtige Anteil (Besteuerungsanteil) 84 %.
Wie besteuert Ungarn Rentner und ihre Renten?
Ungarn besteuert Einwohner mit pauschal 15 % auf ihr weltweites Einkommen, aber die Steuerverwaltung NAV führt staatliche Renten, Zahlungen privater Pensionsfonds und in Doppelbesteuerungsabkommen als Rente definierte Einkünfte als steuerfrei. Das ungarische Einkommensteuergesetz erstreckt den Rentenbegriff auch ohne Abkommen auf gleichwertige ausländische Zahlungen. Wer nur von Renten lebt, zahlt in Ungarn daher in der Regel keine Einkommensteuer. Einmalige Kapitalauszahlungen aus der Altersvorsorge gelten womöglich nicht als Rente; lassen Sie sich vor einer Auszahlung beraten.
Kapitalerträge werden mit 15 % besteuert, und auf Zinsen sowie manche Dividenden und Gewinne kommt ein Sozialbeitrag von bis zu 13 %. Eine Sonderregelung für Neuzugezogene gibt es nicht, weil die Rentenbefreiung für alle gilt. Eine Vermögensteuer hat Ungarn heute nicht. Die Regierung hat am 6. Oktober 2026 aber eine jährliche Steuer von 1 % auf Nettovermögen über 1 Milliarde Forint (rund 2.740.000 €) ab 2027 vorgeschlagen, die Mitte Oktober noch in der öffentlichen Konsultation war. Die Erbschaftsteuer beträgt 18 %, bei Wohnimmobilien 9 %; Übertragungen zwischen Eltern und Kindern und an den Ehepartner sind befreit.
Gibt es in Ungarn ein Rentnervisum für Nicht-EU-Bürger?
Nein. Seit dem 1. März 2024 gibt es in Ungarn weder ein Rentnervisum noch eine Aufenthaltserlaubnis für finanziell Unabhängige. Das Gesetz XC von 2023 hat die alte „Aufenthaltserlaubnis zu sonstigen Zwecken“ abgelöst, mit der Ausländer von eigenen Mitteln leben konnten. Die Liste der OIF für Langzeitaufenthalte nennt Arbeit, Studium, Familie, Gastinvestoren, Selbstständige, digitale Nomaden und einige Sonderfälle, aber nichts für Rentner. Das betrifft US-Amerikaner, Kanadier und Australier sowie Briten, die nach dem 1.
Januar 2021 zugezogen sind; Briten, die schon vorher in Ungarn lebten, behalten ihre Rechte aus dem Austrittsabkommen. Für Familien mit gemischten Pässen zählt: Ein Ehepartner ohne EU-Pass kann den Familiennachzug nutzen, wenn der Partner bereits ein Aufenthaltsrecht oder die ungarische Staatsangehörigkeit hat. Die White Card für digitale Nomaden passt nicht zu Rentnern: Sie verlangt einen ausländischen Arbeitgeber oder ein profitables ausländisches Unternehmen und mindestens 3.000 € netto im Monat und führt nie zum Daueraufenthalt. Ohne Aufenthaltserlaubnis dürfen Drittstaatsangehörige 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengenraum bleiben; US-Amerikaner und Kanadier können nach bilateralen Abkommen bis zu 90 weitere Tage nur in Ungarn anhängen, Briten und Australier nicht.
Wie funktioniert die Aufenthaltserlaubnis für Gastinvestoren?
Die Aufenthaltserlaubnis für Gastinvestoren (vendégbefektetői tartózkodási engedély) nach dem Gesetz XC von 2023 ist der einzige gesetzliche Langzeitweg für Nicht-EU-Rentner ohne familiäre Bindung an Ungarn. Es gibt zwei Investitionswege. Erstens 250.000 € in Anteilen eines Immobilienfonds, der bei der ungarischen Zentralbank (Magyar Nemzeti Bank) registriert ist; der Fonds muss mindestens 40 % seines Nettovermögens in ungarischen Wohnimmobilien halten, und die Anteile bleiben mindestens 5 Jahre auf einem Wertpapierunterkonto gesperrt. Zweitens eine nicht rückzahlbare Spende von 1.000.000 € an eine Universität, die eine gemeinnützige Stiftung trägt. Der direkte Kauf einer Immobilie genügt nicht. Ein Mindestalter oder einen festen Einkommensbetrag gibt es nicht; verlangt werden eine volle Krankenversicherung oder die Mittel, die Behandlung selbst zu bezahlen, ausreichende Mittel für Wohnen und Lebenshaltung und ein Mietvertrag, Eigentumsnachweis oder eine bezahlte Buchung.
US-amerikanische, britische, kanadische und australische Staatsangehörige dürfen den Antrag innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Einreise in Ungarn stellen und müssen die Investition binnen 6 Monaten nachweisen; alternativ stellen die Konsulate ein Gastinvestorenvisum für 110 € aus, gültig 6 Monate. Die Erlaubnis kostet online 26.000 Forint (rund 70 €) und persönlich 39.000 Forint (rund 105 €). Die OIF entscheidet innerhalb von 21 Tagen, und die Erlaubnis gilt bis zu 10 Jahre, verlängerbar um bis zu 10 weitere. Ob eine Investition auch den Ehepartner ohne Zusatzbetrag abdeckt, sagt die OIF nicht; fragen Sie vorher nach.
Ist das Gastinvestorenprogramm nach der Wahl 2026 noch offen?
Die Aufenthaltserlaubnis für Gastinvestoren war am 13. Oktober 2026 weiterhin geltendes Recht, und die Seite der OIF, zuletzt am 3. März 2026 bearbeitet, zeigt keine Aussetzung. Das politische Risiko ist dennoch real. Die Partei Tisza, die am 12. April 2026 eine Zweidrittelmehrheit gewann und seit Mai regiert, hat vor der Wahl angekündigt, das Programm abzuschaffen. Henley & Partners, eine auf Aufenthalt durch Investition spezialisierte Beratungsfirma, beschreibt das Programm als „derzeit ins Stocken geraten“ und rät, bis auf Weiteres keinen Antrag zu stellen. Ein Gesetzentwurf oder eine Verordnung lag bis zum 13. Oktober 2026 nicht vor. Wer den Fondsweg mit 250.000 € erwägt, sollte am Tag des Antrags die OIF und das ungarische Amtsblatt Magyar Közlöny prüfen und einen ungarischen Anwalt fragen, was mit einer bestehenden Erlaubnis bei einer Abschaffung geschähe, denn Übergangsregeln sind nicht veröffentlicht. Fällt die Erlaubnis weg, hat Ungarn für Nicht-EU-Rentner ohne familiäre Bindung keinen gesetzlichen Weg mehr.
Wie erhalten Nicht-EU-Bürger den Daueraufenthalt, und gibt es eine Sprachprüfung?
Für Nicht-EU-Rentner ist der langfristige Status in Ungarn die nationale Aufenthaltskarte (nemzeti tartózkodási kártya), erhältlich nach 3 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt mit einer Aufenthaltserlaubnis; Jahre als Gastinvestor zählen. Reisen unterbrechen die 3 Jahre nicht, wenn jede unter 4 Monaten bleibt und alle zusammen höchstens 270 Tage dauern. Die Karte gilt bis zu 10 Jahre, kostet 26.000 Forint (rund 70 €), und die Entscheidung dauert bis zu 70 Tage. Die eigentliche Hürde ist die Sprache: Seit dem 1.
Januar 2025 muss jeder Antragsteller zuerst die ungarische Kulturkundeprüfung bestehen, schriftlich, auf Ungarisch, in Budapest, für 20.000 Forint (rund 55 €) pro Versuch. Das Alter ist laut OIF kein Befreiungsgrund, und nach drei Fehlversuchen ist kein neuer Antrag möglich. Davon hängt auch die Krankenversicherung ab: Den günstigen Gesundheitsbeitrag von 12.300 Forint (rund 34 €) im Monat können Drittstaatsangehörige erst mit langfristigem Status zahlen. Bis dahin bleiben Privatversicherung oder die NEAK-Vereinbarung für rund 445 € im Monat, nach unserer eigenen Analyse mindestens 3 Jahre lang. Die Einbürgerung verlangt 8 Jahre Aufenthalt und eine Verfassungsprüfung auf Ungarisch; ab 60 entfällt diese Prüfung, Ungarischkenntnisse müssen aber trotzdem nachgewiesen werden.
Welche Angaben zum Aufenthalt in Ungarn sind im Netz falsch?
RetireFinder hat am 13. Oktober 2026 die häufigsten Angaben gegen die Seiten der OIF, die Gesetze und die deutschen Behörden geprüft. Erstens: Deutschsprachige Seiten, die gesetzliche Renten „in Ungarn steuerfrei“ nennen, verschweigen, dass Deutschland die DRV-Rente nach Artikel 17 Absatz 2 des DBA besteuert. Zweitens: „Als Rentner müssen Sie sich in Ungarn freiwillig versichern“ ist für gesetzlich versicherte Rentner falsch, sie bleiben über das S1 in ihrer Krankenkasse. Drittens: Die Europäische Krankenversicherungskarte ist kein Nachweis für den Wohnsitz. Viertens: Zusammenfassungen, die das DBA von 1977 zitieren, beziehen sich auf einen Text, der seit dem 1.
Januar 2012 ersetzt ist. Fünftens: Die Grenze nach § 1 Abs. 3 EStG liegt für Ungarn 2026 bei 9.261 €, nicht bei 12.348 €. Bei Nicht-EU-Wegen gilt: Ein Rentnervisum mit Einkommensgrenze gibt es seit März 2024 nicht; der Spendenweg kostet 1.000.000 €, nicht 250.000 €; der Kauf einer Immobilie genügt nicht, weil eine solche Option im Dezember 2024 vor Inkrafttreten gestrichen wurde; das Gastinvestorenvisum gilt 6 Monate, nicht zwei Jahre, und die nationale Aufenthaltskarte bis zu 10 Jahre, nicht fünf. Monatsbeträge von 500.000 Forint für eine Person, die eine Agentur nennt, sind ausdrücklich eine Komfortschätzung, keine gesetzliche Schwelle.
Häufig gestellte Fragen
Gibt es ein Rentnervisum für Ungarn?
Nein. Für Deutsche, Österreicher und Schweizer ist keines nötig: Sie melden sich innerhalb der ersten 3 Monate bei der Einwanderungsbehörde OIF an, zahlen 1.000 Forint (rund 3 €) und weisen Krankenversicherung und ausreichende Mittel nach, ohne festen Betrag. Für Nicht-EU-Bürger gibt es seit März 2024 keine Aufenthaltserlaubnis für Rentner; ihr einziger gesetzlicher Weg ist die Aufenthaltserlaubnis für Gastinvestoren mit 250.000 € in Immobilienfondsanteilen.
Bis wann muss ich mich als EU-Bürger in Ungarn anmelden?
Innerhalb der ersten 3 Monate; die Deutsche Botschaft in Budapest nennt den 93. Tag nach der Einreise. Die Anmeldung läuft persönlich bei der regionalen Direktion der OIF oder online über Enter Hungary. Sie brauchen Ausweis, Adressnachweis, Krankenversicherung (für gesetzlich versicherte Rentner das Formular S1) und den Nachweis ausreichender Mittel, wofür die gesetzliche Rente genügt. Die Bescheinigung kostet 1.000 Forint und wird sofort ausgestellt.
Wird meine DRV-Rente in Ungarn oder in Deutschland besteuert?
In Deutschland. Nach Artikel 17 Absatz 2 des DBA von 2011 darf nur Deutschland die gesetzliche Rente besteuern, wenn Sie nach Ende 2011 nach Ungarn gezogen sind; zuständig ist das Finanzamt Neubrandenburg. Ungarn stellt Renten ohnehin steuerfrei. Mit einem Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG erhalten Sie den Grundfreibetrag zurück, wenn mindestens 90 % Ihrer Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind oder die übrigen Einkünfte 2026 höchstens 9.261 € betragen.
Bleibt meine Riester-Rente beim Umzug nach Ungarn erhalten?
Ja. Eine Rückforderung der Riester-Zulagen nach § 95 EStG droht nur, wenn Sie bei Beginn der Auszahlungsphase außerhalb von EU und EWR wohnen. Ungarn ist EU-Mitglied, der Umzug kostet die Förderung also nicht. Ob Ungarn die Riester-Auszahlung als Rente steuerfrei stellt, hängt davon ab, ob sie als Rente im Sinn des Abkommens gilt; das sollte ein Steuerberater klären.
Kann ich in Ungarn durch den Kauf eines Hauses eine Aufenthaltserlaubnis bekommen?
Nein. Der direkte Kauf einer Immobilie genügt für die Aufenthaltserlaubnis für Gastinvestoren nicht; eine solche Option wurde im Dezember 2024 vor Inkrafttreten gestrichen. Es zählen nur Anteile eines bei der ungarischen Zentralbank registrierten Immobilienfonds: mindestens 250.000 €, bei mindestens 40 % ungarischen Wohnimmobilien im Fonds und 5 Jahren Sperrfrist. Die Alternative ist eine Spende von 1.000.000 € an eine Universitätsstiftung. EU-Bürger brauchen für den Kauf einer Wohnimmobilie keine Genehmigung.
Ist das Gastinvestorenprogramm nach der Wahl 2026 noch offen?
Rechtlich ja, Stand 13. Oktober 2026. Das Gesetz XC von 2023 enthält die Erlaubnis weiterhin, und die Seite der OIF (zuletzt bearbeitet am 3. März 2026) zeigt keine Aussetzung. Die Partei Tisza, die am 12. April 2026 eine Zweidrittelmehrheit gewann, hat aber angekündigt, das Programm abzuschaffen, und Henley & Partners rät, bis auf Weiteres keinen Antrag zu stellen. Prüfen Sie die OIF, bevor Sie 250.000 € binden.
Brauchen Nicht-EU-Bürger für den Daueraufenthalt in Ungarn Ungarischkenntnisse?
Ja. Die nationale Aufenthaltskarte, möglich nach 3 Jahren, setzt die ungarische Kulturkundeprüfung voraus: schriftlich, auf Ungarisch, 20.000 Forint (rund 55 €) pro Versuch, ohne Altersausnahme. Die Einbürgerung nach 8 Jahren verlangt eine Verfassungsprüfung auf Ungarisch; ab 60 entfällt diese Prüfung, Ungarischkenntnisse müssen aber nachgewiesen werden. EU-, EWR- und Schweizer Bürger können nach 5 Jahren eine Daueraufenthaltskarte beantragen.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Rentnervisum für Ungarn gibt es nicht: EU-, EWR- und Schweizer Bürger melden sich innerhalb von 3 Monaten (laut Botschaft bis zum 93. Tag) bei der OIF an und zahlen 1.000 Forint (rund 3 €).
- Einen festen Einkommensbetrag gibt es nicht; die gesetzliche Rente gilt als Nachweis ausreichender Mittel, das Formular S1 als Nachweis der Krankenversicherung.
- Die gesetzliche DRV-Rente versteuert Deutschland (DBA 2011, Art. 17 Abs. 2) über das Finanzamt Neubrandenburg; Ungarn stellt Renten steuerfrei.
- Mit einem Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG holen Rentner den Grundfreibetrag zurück; für Ungarn liegt die Grenze für übrige Einkünfte 2026 bei 9.261 €.
- Betriebsrenten darf nach Art. 17 Abs. 1 nur Ungarn besteuern, das Renten befreit; ob sie damit in keinem Land besteuert werden, muss ein Steuerberater bestätigen.
- Nicht-EU-Bürger brauchen die Aufenthaltserlaubnis für Gastinvestoren (250.000 € in Immobilienfondsanteilen für 5 Jahre oder 1.000.000 € Spende), deren Abschaffung die Regierungspartei angekündigt hat.
- Der Daueraufenthalt für Nicht-EU-Bürger setzt nach 3 Jahren eine Prüfung auf Ungarisch ohne Altersausnahme voraus; EU-Bürger erhalten ihn nach 5 Jahren.
Quellen & Verweise
- Nationale Generaldirektion für Fremdenpolizei (OIF): Registrierungsbescheinigung für EWR-Bürger, Ausreichende Mittel ohne festen Betrag, Krankenversicherung, Adressnachweis, sofortige Ausstellung; zuletzt bearbeitet am 1. Dezember 2025
- OIF: Daueraufenthaltskarte (EWR), 5 Jahre Aufenthalt, unbefristet, Entscheidung binnen 70 Tagen, Gebühr 1.500 Forint
- OIF: Aufenthaltserlaubnis für Gastinvestoren, Investitionswege, Krankenversicherung und Mittel, Antrag im Inland binnen 30 Tagen, 21 Tage Bearbeitung, 10 Jahre Gültigkeit; zuletzt bearbeitet am 3. März 2026, erneut geprüft am 13. Oktober 2026
- OIF: Gastinvestorenvisum, 6 Monate Gültigkeit, Bankbescheinigung und Herkunftsnachweis der Mittel
- OIF: Verfahrensgebühren, 26.000 Forint online und 39.000 Forint persönlich, Visumgebühr 110 €, EWR-Registrierung 1.000 Forint
- OIF: Nationale Aufenthaltskarte, 3 Jahre Aufenthalt, höchstens 270 Tage Abwesenheit, Lebensunterhalt, Krankenversicherung und Wohnung; zuletzt bearbeitet am 1. Oktober 2026
- OIF: Ungarische Kulturkundeprüfung, Pflicht seit 1. Januar 2025, auf Ungarisch, 20.000 Forint pro Versuch, keine Befreiung wegen Alters
- OIF: Aufenthalte über 90 Tage (Liste der Aufenthaltszwecke), Kein Aufenthaltszweck für Rentner oder Personen mit eigenen Mitteln
- OIF: White Card (digitale Nomaden), Ausländische Beschäftigung oder Firma, 3.000 € netto im Monat, keine nationale Aufenthaltskarte
- Gesetz XC von 2023 über Einreise und Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen, §§ 16, 17, 22 (Gastinvestoren), 83–84 (nationale Aufenthaltskarte), 285–286 (Inkrafttreten und Antragsstopp bis 29. Februar 2024)
- Gesetz LV von 1993 über die ungarische Staatsangehörigkeit, § 4: 8 Jahre Aufenthalt, Verfassungsprüfung, Befreiung ab 60 mit weiterhin nötigem Sprachnachweis
- NWB: DBA Deutschland–Ungarn 2011, Art. 17, Art. 17 Abs. 1 (Renten im Ansässigkeitsstaat) und Abs. 2 (gesetzliche Sozialversicherung im Quellenstaat)
- NWB: DBA Deutschland–Ungarn 2011, Art. 18 und Art. 30, Kassenstaatsprinzip für Beamtenpensionen; Anwendung ab 1. Januar 2012, Ablösung des Abkommens von 1977
- Otto Schmidt: Bericht zu BFH I R 49/16, Kein deutsches Besteuerungsrecht für die Pension eines vor 2011 in Ungarn ansässigen Beamten (Urteil vom 24. Januar 2018)
- Finanzamt Neubrandenburg (Rentner im Ausland): Warum ist der Wohnsitzstaat entscheidend, Ungarn steht nicht auf der Liste der Länder ohne deutsche Besteuerung der gesetzlichen Rente
- Finanzamt Neubrandenburg: beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht, Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG, Grundfreibetrag 12.348 € (2026), Bescheinigung EU/EWR
- BMF-Schreiben vom 2. Dezember 2025 zur Ländergruppeneinteilung, Ungarn in Ländergruppe 2 (drei Viertel der Beträge), daraus 9.261 € für 2026
- § 95 EStG und § 2 ErbStG, Riester-Rückforderung nur bei Wohnsitz außerhalb von EU und EWR; 5 Jahre unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht nach dem Wegzug
- Deutsche Botschaft Budapest: Aufenthalt Deutscher in Ungarn, Anmeldung spätestens am 93. Tag nach der Einreise; Adresskarte (Stand 15. Juli 2025)
- Deutsche Botschaft Budapest: Leben und Arbeiten in Ungarn, Pässe und Ausweise nach dem Umzug, Abmeldebescheinigung (Stand 17. Juli 2025)
- Die Bundeswahlleiterin: Deutsche im Ausland, Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis vor jeder Wahl
- Ungarische Steuerverwaltung (NAV): Kurzübersicht zur Besteuerung natürlicher Personen 2026, Pauschaler Satz von 15 % und Steuerbefreiung für staatliche, private und im Abkommen definierte Renten; Stand August 2026
- Gesetz CXVII von 1995 über die Einkommensteuer, § 3 Nr. 23 m, Rentenbegriff einschließlich gleichwertiger ausländischer Zahlungen auch ohne Abkommen
- PwC Worldwide Tax Summaries: Ungarn, Ansässigkeit, Sozialbeitrag, Erbschaftsteuer, keine Sonderregelung für Neuzugezogene; Stand 1. Juli 2026
- Vialto Partners: Wahlergebnis in Ungarn und Einwanderungspolitik, Angekündigte Abschaffung des Gastinvestorenprogramms durch Tisza; 20. April 2026
- Henley & Partners: Ungarn, Aufenthalt durch Investition, Programm „derzeit ins Stocken geraten“, Empfehlung, bis auf Weiteres nicht zu beantragen
- Reuters über Internazionale: Ungarn schlägt Vermögensteuer vor, 1 % auf Nettovermögen über 1 Milliarde Forint ab 2027, in Konsultation; 6. Oktober 2026
- Europäische Zentralbank: Euro-Referenzkurse, 12. Oktober 2026: 1 € = 365,13 Forint = 1,1181 US-Dollar
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