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Bulgarien · Visum & Aufenthalt

Aufenthalt als Rentner in Bulgarien

Anmeldung für Deutsche, Österreicher und Schweizer, wer gesetzliche Rente, Betriebsrente und Beamtenpension besteuert, die Lebensbescheinigung und die Aufenthaltserlaubnis für Rentner aus Drittstaaten.

Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026

Stand Oktober 2026 brauchen Rentner aus Deutschland, Österreich und der Schweiz für Bulgarien kein Rentnervisum. Als EU-, EWR- oder Schweizer Bürger melden sie sich innerhalb von drei Monaten nach der Einreise persönlich bei der Direktion Migration des Innenministeriums an und erhalten noch am selben Tag eine Aufenthaltsbescheinigung, die fünf Jahre gilt. Die Gebühr beträgt 18 BGN (rund 9,20 €), und wer über 70 ist, zahlt für das erste Dokument nichts. Steuerlich gilt das Doppelbesteuerungsabkommen von 2010: Die gesetzliche Rente bleibt allein in Deutschland steuerpflichtig, Betriebsrenten, Riester- und Rürup-Renten besteuert Bulgarien, und gesetzliche Renten sind von der bulgarischen Pauschalsteuer von 10 % ohnehin befreit. Rentner aus Drittstaaten wie den USA, Großbritannien, Kanada oder Australien brauchen dagegen ein Visum Typ D aus ihrem Heimatland und danach eine einjährige, verlängerbare Aufenthaltserlaubnis für Rentner (Art. 24 Abs. 1 Nr. 10 Ausländergesetz). Ihre Untergrenze ist die bulgarische Mindestrente von 347,51 € im Monat seit 1. Juli 2026; dazu kommen ein bulgarisches Bankkonto, auf das die Rente fließt, und eine Krankenversicherung mit mindestens 60.000 BGN (rund 30.678 €) Deckung.

Brauchen Deutsche, Österreicher und Schweizer ein Rentnervisum für Bulgarien?

Nein. Deutsche, Österreicher und Schweizer brauchen kein Visum, um als Rentner nach Bulgarien zu ziehen, denn Bulgarien ist seit 2007 Mitglied der EU und seit dem 1. Januar 2025 voll im Schengen-Raum. Mit Personalausweis oder Reisepass dürfen EU-, EWR- und Schweizer Bürger drei Monate bleiben. Innerhalb dieser drei Monate melden sie sich persönlich bei der Direktion Migration des Innenministeriums (MVR) oder bei der Migrationsstelle einer regionalen Direktion des Innenministeriums an und erhalten eine Aufenthaltsbescheinigung für EU-Bürger. Sie gilt fünf Jahre und wird am Tag der Antragstellung ausgestellt. Voraussetzungen sind eine Krankenversicherung und ausreichende Mittel, für die das bulgarische Gesetz über EU-Bürger keinen festen Betrag nennt. Gesetzlich versicherte Rentner erfüllen die Versicherungspflicht mit dem Formular S1 ihrer Krankenkasse. Der Suchbegriff „Rentnervisum Bulgarien“ führt für sie also in die Irre: Das Visum Typ D und die Aufenthaltserlaubnis für Rentner betreffen nur Staatsangehörige von Drittstaaten. Die 620 € im Monat, die mancher deutschsprachige Ratgeber als Schwelle nennt, sind der bulgarische Mindestlohn, kein im Gesetz festgelegter Mindestbetrag für die Anmeldung.

Wie läuft die Anmeldung als EU-Bürger in Bulgarien ab, und was kostet sie?

Die Anmeldung als EU-Bürger in Bulgarien erledigen Sie persönlich bei der Direktion Migration in Sofia oder bei der Migrationsstelle der regionalen Direktion des Innenministeriums an Ihrem Wohnort. Mitzubringen sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, ein Adressnachweis (Eigentumsurkunde oder Mietvertrag mit notariell beglaubigter Erklärung des Eigentümers) sowie, je nach Fall, der Nachweis einer Krankenversicherung und ausreichender Mittel. Ausländische Urkunden brauchen eine Apostille und eine beglaubigte bulgarische Übersetzung. Laut Gebührenblatt des Innenministeriums kostet die Bescheinigung als Karte 18 BGN (rund 9,20 €, im Schnellverfahren 36 BGN) und auf Papier 7 BGN; Personen über 70 Jahre zahlen für das erste Dokument keine Gebühr. Das Gebührenblatt nennt noch Lewa, die Euro-Beträge sind Umrechnungen zum festen Kurs. Die Deutsche Botschaft Sofia rät, sich eine amtliche Meldebescheinigung mit Adresse und ein Dokument mit der persönlichen Nummer (LNTsch) geben zu lassen, die Sie später für Bank, Krankenkasse und Lebensbescheinigung brauchen. Nach fünf Jahren rechtmäßigen, ununterbrochenen Aufenthalts erhalten EU-Bürger eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt, die zehn Jahre gilt und ebenfalls am Tag des Antrags ausgestellt wird.

Was müssen deutsche Rentner vor dem Umzug nach Bulgarien erledigen?

Vor dem Umzug nach Bulgarien regeln deutsche Rentner vier Dinge. Erstens: Teilen Sie dem Renten Service der Deutschen Post mindestens zwei Monate vor dem Umzug die neue Anschrift und gegebenenfalls das neue Konto mit. Innerhalb der EU zahlt die Deutsche Rentenversicherung die volle Rente weiter; Ausnahmen nennt sie nur für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, für Zeiten nach dem deutsch-polnischen Abkommen von 1975 und für Erwerbsminderungsrenten, die wegen des verschlossenen Arbeitsmarkts gezahlt werden, hier lohnt eine Beratung vorab. Zweitens: Beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse das Formular S1 für sich und jeden Familienangehörigen.

Drittens: Melden Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug ab, wenn Sie keine Wohnung in Deutschland behalten (§ 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz). Für die Steuer zählt allerdings nicht die Abmeldung, sondern der Wohnsitz nach § 8 Abgabenordnung: Wer eine Wohnung in Deutschland behält und nutzt, kann unbeschränkt steuerpflichtig bleiben, und dann kann Deutschland als Ansässigkeitsstaat gelten und auch die Betriebsrente besteuern; lassen Sie das von einem Steuerberater prüfen. Viertens: Riester-Sparer müssen die Zulagen bei einem Umzug innerhalb der EU nicht zurückzahlen (§ 95 EStG).

Wer besteuert gesetzliche Rente, Betriebsrente und Beamtenpension in Bulgarien?

Welcher Staat eine deutsche Rente besteuert, regelt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Bulgarien. Es wurde am 25. Januar 2010 unterzeichnet, ist seit dem 21. Dezember 2010 in Kraft und gilt seit dem 1. Januar 2011; das Änderungsprotokoll von 2022 lässt die Rentenartikel unverändert. Gesetzliche Rente der Deutschen Rentenversicherung, auch Renten der gesetzlichen Unfallversicherung: nach Art. 17 Abs. 2 nur in Deutschland steuerpflichtig (Kassenstaatsprinzip). Betriebsrente aus einer privaten Firmenversorgung: nach Art. 17 Abs. 1 nur in Bulgarien steuerpflichtig, dem Wohnsitzstaat. Riester-Rente, Rürup- oder Basisrente und private Rentenversicherung: ebenfalls nur in Bulgarien (Art. 17 Abs. 1 und 4). Beamtenpension von Bund, Land oder Kommune: für deutsche Staatsangehörige nur in Deutschland (Art. 18 Abs. 2). Entschädigungen wie Kriegsopfer- oder Wiedergutmachungsleistungen: nur in Deutschland (Art. 17 Abs. 3). Bulgarien stellt die in Deutschland besteuerten Renten frei (Art. 22 Abs. 2 Buchst. a). Bei Renten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL und kommunale Kassen) ist die Zuordnung zu Art. 17 oder 18 nicht eindeutig; fragen Sie hier beim Finanzamt Neubrandenburg nach.

Was bedeutet die beschränkte Steuerpflicht beim Finanzamt Neubrandenburg?

Wer nach Bulgarien zieht und nur noch Renten aus Deutschland bezieht, wird in Deutschland beschränkt steuerpflichtig; zentral zuständig ist das Finanzamt Neubrandenburg (Rentenempfänger im Ausland, RiA). Bei beschränkter Steuerpflicht wird die Steuer ohne Grundfreibetrag berechnet (§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG): Der Grundfreibetrag von 12.348 € (2026) wird dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, und das Ehegattensplitting entfällt. Auf Antrag werden Sie nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, wenn mindestens 90 % Ihrer Welteinkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind oder die nicht in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen; dieser Betrag kann je nach Wohnsitzland gekürzt sein. EU-Bürger mit Ehepartner in der EU können zusätzlich die Zusammenveranlagung beantragen (§ 1a EStG). Als Nachweis dient die „Bescheinigung EU/EWR“, die die bulgarische Steuerbehörde bestätigt. Vorsicht: Eine Betriebsrente oder Riester-Rente ist nur in Bulgarien steuerpflichtig und zählt deshalb als nicht in Deutschland steuerpflichtiges Einkommen, was den 90-%-Test kippen kann. Steuerpflichtig ist zudem nur der Besteuerungsanteil der Rente, der vom Jahr des Rentenbeginns abhängt: 84 % bei Rentenbeginn 2026.

Besteuert Bulgarien Ihre Rente?

Bulgarien besteuert seine steuerlich Ansässigen pauschal mit 10 % auf das weltweite Einkommen, Renten aus gesetzlichen Systemen sind aber per Gesetz steuerfrei. Das bulgarische Einkommensteuergesetz (ZDDFL) befreit in Art. 13 Abs. 1 Nr. 6 Einkünfte aus Pflichtversicherung „in Bulgarien oder im Ausland“, darunter die deutsche gesetzliche Rente, die österreichische ASVG-Pension und die amerikanische Social Security. Nach Nr. 7 sind auch freiwillige Zusatzrenten steuerfrei, die nach Erwerb des Rentenanspruchs gezahlt werden, und die Begriffsbestimmung schließt Pensionseinrichtungen aus EU-, EWR- und OECD-Staaten ein.

Eine Riester-Rente oder eine Leistung aus Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung könnte danach in Bulgarien steuerfrei sein; eine Direktzusage, die der frühere Arbeitgeber selbst zahlt, womöglich nicht, dann fielen 10 % an. Wie die bulgarische Steuerbehörde NRA ein bestimmtes deutsches Produkt einstuft, ist nicht bestätigt, holen Sie also eine verbindliche Auskunft oder den Rat eines bulgarischen Steuerberaters ein. Zinsen auf Einlagen bei Banken in der EU und im EWR sind steuerfrei (Nr. 8), eine Vermögensteuer gibt es nicht. Steuerlich ansässig werden Sie nach mehr als 183 Tagen in Bulgarien innerhalb von zwölf Monaten oder wenn der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen dort liegt; eine bulgarische Meldeadresse allein genügt nicht.

Wie funktioniert die Lebensbescheinigung, wenn Sie in Bulgarien leben?

Rentner im Ausland müssen dem Renten Service der Deutschen Post einmal im Jahr nachweisen, dass sie leben, doch für Bulgarien gibt es eine Erleichterung. Tragen Sie Ihre bulgarische Personennummer (EGN oder LNTsch) in Teil A1 der Lebensbescheinigung ein, nehmen Sie laut Deutscher Botschaft Sofia am deutsch-bulgarischen Datenaustausch teil und brauchen in der Regel keine jährliche Bescheinigung mehr. Wer nicht teilnimmt oder 95 Jahre oder älter ist, braucht sie weiterhin. Bestätigen lassen können Sie das Formular in der Botschaft in Sofia, bei den Honorarkonsuln in Varna und Plovdiv sowie bei bulgarischen Polizei- und Gemeindeämtern, Renten- und Krankenversicherern, Banken, Krankenhäusern und Notaren, jeweils persönlich mit Lichtbildausweis. Für die gesetzliche Rente ist die Bestätigung in der Botschaft kostenlos, für Betriebsrenten, Zusatzrenten und private Renten kostet sie 36 €. Die Frist lief 2026 bis zum 9. Oktober; fehlt der Nachweis, stoppt die Zahlung ab Ende Oktober, bis er eingeht. Alternativ gibt es den Digitalen Lebensnachweis. Österreichische Pensionisten schicken der Pensionsversicherungsanstalt dagegen jedes Jahr eine Lebensbestätigung; eine Ausnahme für Bulgarien gibt es dort nicht.

Was gilt für Rentner aus Österreich und der Schweiz?

Für Österreicher und Schweizer gilt beim Umzug nach Bulgarien dieselbe Anmeldung wie für Deutsche, die Steuerregeln unterscheiden sich aber. Österreich: Das Abkommen mit Bulgarien wurde am 20. Juli 2010 in Wien unterzeichnet und ist seit dem 3. Februar 2011 in Kraft. Die ASVG-Pension der Pensionsversicherungsanstalt bleibt in Österreich steuerpflichtig (Art. 17 Abs. 2), private Firmenpensionen besteuert Bulgarien (Art. 17 Abs. 1), und Beamtenpensionen bleiben in Österreich (Art. 18 Abs. 2). Die Krankenversicherungsbeiträge werden weiter von der Pension abgezogen, und die bulgarische Kasse erbringt die Leistungen auf Kosten Österreichs. Schweiz: Das Abkommen vom 19. September 2012 gilt seit dem 18. Oktober 2013. Renten aus früherer Beschäftigung besteuert grundsätzlich Bulgarien (Art. 18), doch werden sie dort nicht besteuert, darf die Schweiz sie besteuern. Weil Bulgarien viele Renten freistellt, könnte die Schweiz ihre Quellensteuer auf Pensionskassenrenten und Kapitalleistungen behalten; ob sie erstattet wird, ist offen. Schweizer Rentner sind zudem grundsätzlich in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Lassen Sie beides von einer Schweizer Fachperson prüfen.

Welche Aufenthaltserlaubnis brauchen Rentner aus Drittstaaten in Bulgarien?

Rentner mit der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats, etwa der USA, Großbritanniens, Kanadas oder Australiens, brauchen in Bulgarien eine Aufenthaltserlaubnis für Rentner nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 10 des Ausländergesetzes. Sie steht jedem offen, der nach dem Recht Bulgariens, seines Heimatstaats oder eines anderen Staats einen Rentenanspruch erworben hat (Alters-, Erwerbsminderungs- oder Dienstrente) und ausreichende Mittel hat; ein Mindestalter gibt es nicht. Als Mittel verlangt das Gesetz mindestens die bulgarische Mindestrente, den Mindestlohn oder das Mindeststipendium. Die Mindestrente ist der niedrigste Maßstab: 347,51 € im Monat seit 1.

Juli 2026, festgelegt vom Sozialversicherungsinstitut NOI nach einer Anhebung um 7,8 %, und sie steigt jeden 1. Juli. Sicherer ist der Mindestlohn von 620,20 € im Monat seit 1. Januar 2026. Eine Einlage verlangt das Gesetz nicht, wohl aber ein bulgarisches Bankkonto, auf das die Rente fließt, eine in Bulgarien gültige Krankenversicherung mit mindestens 60.000 BGN (rund 30.678 €) Deckung, einen Wohnungsnachweis und ein Führungszeugnis. Die Erlaubnis gilt für einen verlängerten Aufenthalt von bis zu einem Jahr, nicht für einen langfristigen Aufenthalt, und das entscheidet über die Krankenkasse: Die staatliche NHIF bleibt diesen Rentnern mindestens fünf Jahre verschlossen.

Wie beantragen Rentner aus Drittstaaten Visum und Aufenthaltserlaubnis, und was kostet das?

Die Aufenthaltserlaubnis für Rentner aus Drittstaaten entsteht in zwei Schritten, und der erste findet im Heimatland statt. Schritt eins ist das Visum Typ D für längere Aufenthalte, beantragt bei der bulgarischen Botschaft oder dem Konsulat im Land des ständigen Wohnsitzes, nie in Bulgarien. Ein persönliches Gespräch ist Pflicht, Erstantragsteller über 18 legen ein Führungszeugnis vor, und die Gebühr beträgt laut Außenministerium 100 €. Das Visum gilt bis zu sechs Monate, erlaubt bis zu 180 Tage Aufenthalt und mehrere Einreisen. Ein visumfreier Besuch von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen lässt sich nicht in die Erlaubnis umwandeln.

Schritt zwei: In Bulgarien beantragen Sie die Erlaubnis persönlich bei der Direktion Migration (bul. Knyaginya Maria Luiza 48, Sofia) oder bei der regionalen Direktion des Innenministeriums. Die Entscheidung fällt innerhalb von 14 Tagen, in schwierigen Fällen verlängerbar um einen Monat. Die Erlaubnis kostet 500 BGN (rund 256 €) für bis zu ein Jahr plus 10 BGN (rund 5 €) Antragsgebühr, das erste Jahr also rund 360 € an Gebühren. Sie wird jedes Jahr ohne Obergrenze verlängert; stellen Sie den Antrag spätestens 14 Tage vor Ablauf, die Verlängerung kostet wieder rund 261 €. Ein Ehepartner ohne eigenen Rentenanspruch stellt als Familienangehöriger einen eigenen Antrag (Art. 24 Abs. 1 Nr. 13).

Gibt es in Bulgarien einen Aufenthalt durch Immobilienkauf?

Ja, Bulgarien hat einen Immobilienweg zum Aufenthalt, auch wenn viele Ratgeber das Gegenteil schreiben. Eine Investition in Immobilien von mindestens 600.000 BGN (rund 306.775 €) ergibt nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 19 des Ausländergesetzes dieselbe einjährige Erlaubnis zum verlängerten Aufenthalt wie die Rentnerbasis. Der Kauf muss vollständig über eine lizenzierte bulgarische Bank bezahlt werden, und ein Kredit darf höchstens 25 % davon decken. Wer die Investition fünf Jahre hält, kann den unbefristeten Aufenthalt beantragen (Art. 25 Abs. 1 Nr. 17). Für Deutsche, Österreicher und Schweizer spielt dieser Weg keine Rolle, weil sie sich ohnehin nur anmelden. Für Rentner aus Drittstaaten ist die Rentnerbasis fast immer günstiger, weil sie nur einen Rentenanspruch und Mittel von mindestens 347,51 € im Monat voraussetzt. Der Immobilienweg lohnt sich für Käufer ohne Rentenanspruch oder für Käufer, die eine Immobilie dieser Größe ohnehin erwerben wollen. Fragen Sie die Direktion Migration vor der Vertragsunterzeichnung, welche Unterlagen die Investition belegen.

Wie kommen Sie in Bulgarien zum Daueraufenthalt oder zur Staatsbürgerschaft?

EU-Bürger erhalten in Bulgarien nach fünf Jahren rechtmäßigen, ununterbrochenen Aufenthalts eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt, die zehn Jahre gilt. Für Rentner aus Drittstaaten öffnen sich nach fünf Jahren mit der Aufenthaltserlaubnis für Rentner zwei Wege. Der unbefristete Aufenthalt (Art. 25 Abs. 1 Nr. 5 Ausländergesetz) verlangt fünf Jahre rechtmäßigen, ununterbrochenen Aufenthalts mit Abwesenheiten von insgesamt höchstens 30 Monaten. Der Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in der EU (Art. 24g) verlangt ebenfalls fünf Jahre, aber ohne Abwesenheit von sechs Monaten am Stück oder mehr und mit höchstens zehn Monaten insgesamt, dazu Mittel von mindestens Mindestlohn und Mindestrente sowie eine Krankenversicherung. Beide Status bringen die Mitgliedschaft in der staatlichen Krankenkasse NHIF; die Gebühren dafür nennt die Direktion Migration. Einbürgern lassen kann man sich fünf Jahre nach dem unbefristeten oder langfristigen Aufenthalt, also nach rund zehn Jahren, mit bulgarischer Sprachprüfung, Unterhaltsnachweis und ohne Vorstrafen. Art. 12 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes verlangt die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit; EU-, EWR- und Schweizer Bürger sowie Ehepartner bulgarischer Staatsbürger sind davon ausgenommen.

Werden US-Rente, britische State Pension und kanadische Rente in Bulgarien gezahlt?

Die US-Sozialversicherungsrente (Social Security), die britische State Pension und die kanadische CPP werden auch nach einem Umzug nach Bulgarien gezahlt, die Regeln unterscheiden sich aber je nach Land. USA: Die Social Security Administration zahlt Renten an Ruheständler in Bulgarien und bietet dorthin eine internationale Direktüberweisung an (SSA POMS GN 02402.220D). Ein Sozialversicherungsabkommen (Totalization Agreement) zwischen den USA und Bulgarien gibt es nicht, und Medicare zahlt keine Behandlung im Ausland. Großbritannien: Bulgarien gehört zum EWR, deshalb wird die State Pension jedes Jahr erhöht und nicht eingefroren, und wer sie bezieht, kann bis zu 90 Tage vor dem Umzug ein S1 beantragen und bei der bulgarischen Krankenkasse NHIF registrieren.

Kanada: Die CPP wird ins Ausland gezahlt, auch per Direktüberweisung in Euro nach Bulgarien. Die Grundrente OAS gibt es im Ausland nur nach mindestens 20 Jahren Wohnsitz in Kanada ab dem 18. Lebensjahr; mit weniger Jahren ruht die OAS nach sechs zusammenhängenden Monaten im Ausland (OAS Act s. 9), und der Zuschlag GIS endet nach 6 Monaten im Ausland. Das Sozialversicherungsabkommen zwischen Kanada und Bulgarien gilt seit dem 1. März 2014, Quebec hat seit dem 1. September 2020 ein eigenes Abkommen mit Bulgarien. Australien: Zwischen Australien und Bulgarien gibt es kein Sozialversicherungsabkommen, und die Regeln für die Age Pension bei einem Umzug nach Bulgarien ließen sich nicht bestätigen; fragen Sie vor dem Umzug bei Services Australia nach.

Welche Angaben zum Ruhestand in Bulgarien sind im Netz falsch?

Mehrere Angaben zum Ruhestand in Bulgarien, die 2026 in Ratgebern und auf Beraterseiten stehen, stimmen nicht mit den amtlichen Texten überein. Bulgarien zahlt seit dem 1. Januar 2026 mit dem Euro, nicht mehr mit dem Lew und nicht schon seit 2025; der 1. Januar 2025 war der Tag der vollen Schengen-Mitgliedschaft. Als Nachweis der Krankenversicherung für den Wohnsitz dient bei deutschen Rentnern das Formular S1, nicht die Europäische Krankenversicherungskarte, die nur vorübergehende Aufenthalte abdeckt. Deutschland hat bei der gesetzlichen Rente nicht bloß ein „vorrangiges“ Besteuerungsrecht mit Anrechnung in Bulgarien: Das Abkommen gibt Deutschland das alleinige Recht (Art. 17 Abs. 2), Bulgarien stellt frei (Art. 22 Abs. 2 Buchst. a) und besteuert gesetzliche Renten auch nach eigenem Recht nicht. Für Rentner aus Drittstaaten gilt: Eine Einlage von „12 Mindestrenten“ (3.500 bis 4.200 €) steht weder im Ausländergesetz noch in der Durchführungsverordnung, auch wenn Berater sie mitunter verlangen.

Die Mindestrente ab Juli 2026 beträgt laut NOI 347,51 €, nicht 346,87 €, und Einkommensschwellen von 750 € oder 1.700 € im Monat stehen in keinem amtlichen Text. Die Entscheidung fällt in 14 Tagen, nicht in „4 Monaten plus 3“. Der Mindestlohn liegt seit 1. Januar 2026 bei 620,20 €, nicht 550,66 € bis Juli; die Änderung zum 1. August 2026 betraf die Mindestbeitragsgrundlage für Selbstversicherte. Und die Aufenthaltserlaubnis für Rentner ist ein verlängerter, kein langfristiger Aufenthalt, weshalb sie nicht in die NHIF führt.

Häufig gestellte Fragen

Brauche ich als Deutscher ein Visum, um als Rentner in Bulgarien zu leben?

Nein. Deutsche, Österreicher und Schweizer brauchen kein Visum. Innerhalb von drei Monaten nach der Einreise melden Sie sich persönlich bei der Direktion Migration an und erhalten am selben Tag eine Aufenthaltsbescheinigung für EU-Bürger, die fünf Jahre gilt. Nachzuweisen sind eine Krankenversicherung, bei gesetzlich versicherten Rentnern das Formular S1, und ausreichende Mittel, für die das Gesetz keinen festen Betrag nennt.

Wo wird meine deutsche gesetzliche Rente versteuert, wenn ich in Bulgarien lebe?

Nur in Deutschland. Art. 17 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens von 2010 gibt Deutschland als Kassenstaat das alleinige Besteuerungsrecht, zuständig ist das Finanzamt Neubrandenburg. Bulgarien besteuert gesetzliche Renten auch nach eigenem Recht nicht. Betriebsrenten, Riester- und Rürup-Renten besteuert dagegen Bulgarien (Art. 17 Abs. 1), und Beamtenpensionen deutscher Staatsangehöriger bleiben in Deutschland (Art. 18 Abs. 2).

Was kostet die Anmeldung als EU-Bürger in Bulgarien?

Laut Gebührenblatt des Innenministeriums kostet die Aufenthaltsbescheinigung als Karte 18 BGN, rund 9,20 €, im Schnellverfahren 36 BGN, und auf Papier 7 BGN. Personen über 70 Jahre zahlen für das erste Dokument nichts. Die Beträge stehen noch in Lewa; die Euro-Werte sind Umrechnungen zum festen Kurs von 1,95583.

Muss ich mich in Deutschland abmelden, wenn ich nach Bulgarien ziehe?

Ja, wenn Sie keine Wohnung in Deutschland behalten: Die Abmeldung ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug fällig (§ 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz). Steuerlich entscheidet aber der Wohnsitz nach § 8 Abgabenordnung. Wer eine Wohnung in Deutschland behält und nutzt, kann unbeschränkt steuerpflichtig bleiben, und Deutschland kann dann auch die Betriebsrente besteuern.

Gibt es für die bulgarische Aufenthaltserlaubnis für Rentner ein Mindestalter?

Nein. Art. 24 Abs. 1 Nr. 10 des Ausländergesetzes nennt kein Mindestalter. Voraussetzung ist ein bereits erworbener Rentenanspruch nach dem Recht Bulgariens, des Heimatstaats oder eines anderen Staats, ob Alters-, Erwerbsminderungs- oder Dienstrente. Wer mit Mitte 50 schon eine Rente bezieht, erfüllt die Bedingung wie ein 70-Jähriger, sofern die Mittel von mindestens 347,51 € im Monat nachgewiesen sind. Die Erlaubnis betrifft nur Staatsangehörige von Drittstaaten.

Brauchen Rentner aus Drittstaaten eine Bankeinlage in Bulgarien?

Nein, eine Einlage verlangt das Gesetz nicht. Die Durchführungsverordnung verlangt ein bulgarisches Bankkonto, auf das die Rente fließt, und Mittel von mindestens der Mindestrente (347,51 € im Monat seit 1. Juli 2026) oder dem Mindestlohn (620,20 € im Monat seit 1. Januar 2026). Manche Berater verlangen einen Kontostand von „12 Mindestrenten“, rund 4.170 €, doch dieser Betrag steht nicht im Ausländergesetz.

Bringt die Aufenthaltserlaubnis für Rentner Zugang zur staatlichen Krankenkasse?

Nein. Die Nationale Krankenkasse NHIF nimmt nur Ausländer mit langfristigem oder dauerhaftem Aufenthalt auf (Krankenversicherungsgesetz Art. 33 Abs. 1 Nr. 3), und die Aufenthaltserlaubnis für Rentner ist ein verlängerter Aufenthalt. Rentner aus Drittstaaten brauchen daher mindestens fünf Jahre eine private Krankenversicherung mit mindestens 60.000 BGN (rund 30.678 €) Deckung. Deutsche Rentner mit S1 melden sich dagegen ganz normal bei der NHIF an.

Wie lange dauert es bis zum Daueraufenthalt oder zur Einbürgerung in Bulgarien?

EU-Bürger erhalten nach fünf Jahren eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt. Rentner aus Drittstaaten können nach fünf Jahren mit der Aufenthaltserlaubnis den unbefristeten Aufenthalt oder den langfristigen EU-Aufenthalt beantragen. Die Einbürgerung ist fünf Jahre danach möglich, also nach rund zehn Jahren, mit bulgarischer Sprachprüfung. Staatsangehörige von Drittstaaten müssen dabei ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben; EU-, EWR- und Schweizer Bürger sind ausgenommen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Deutsche, Österreicher und Schweizer brauchen kein Rentnervisum: Anmeldung binnen drei Monaten, Aufenthaltsbescheinigung für fünf Jahre am selben Tag, 18 BGN (rund 9,20 €), über 70 kostenlos.
  • Die gesetzliche Rente wird nach dem DBA von 2010 nur in Deutschland besteuert (Art. 17 Abs. 2), Betriebsrenten, Riester und Rürup nur in Bulgarien (Art. 17 Abs. 1), Beamtenpensionen deutscher Staatsangehöriger nur in Deutschland (Art. 18 Abs. 2).
  • Das Finanzamt Neubrandenburg veranlagt beschränkt Steuerpflichtige ohne Grundfreibetrag; der Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG mit „Bescheinigung EU/EWR“ kann ihn zurückbringen.
  • Bulgarien besteuert gesetzliche Renten nicht, viele Zusatzrenten aus EU- und OECD-Staaten ebenfalls nicht, und sonstige Einkünfte pauschal mit 10 %.
  • Mit der bulgarischen Personennummer in Teil A1 entfällt die jährliche Lebensbescheinigung in der Regel; ab 95 ist sie wieder Pflicht.
  • Rentner aus Drittstaaten brauchen ein Visum Typ D aus dem Heimatland und eine jährlich verlängerte Aufenthaltserlaubnis ab 347,51 € Mitteln im Monat, ohne Mindestalter und ohne gesetzliche Einlage; rund 360 € Gebühren im ersten Jahr.
  • Für Rentner aus Drittstaaten öffnet sich der unbefristete Aufenthalt nach fünf Jahren, die Einbürgerung nach rund zehn Jahren, mit Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit.

Quellen & Verweise

  1. SSA POMS GN 02402.220D: internationale Direktüberweisung, US-Sozialversicherungsrente per internationaler Direktüberweisung nach Bulgarien
  2. Regierung von Kanada: Sozialversicherungsabkommen Kanada-Bulgarien, In Kraft seit 1. März 2014; Abkommen mit Quebec seit 1. September 2020
  3. Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Bulgarien 2010 (Bundesrat Drucksache 325/10, mit Denkschrift), Gesetzliche Rente nur im Kassenstaat (Art. 17 Abs. 2), Betriebs- und Privatrenten im Wohnsitzstaat (Art. 17 Abs. 1), Beamtenpensionen (Art. 18 Abs. 2), Freistellung (Art. 22)
  4. Bundesrat Drucksache 143/23 (Änderungsprotokoll vom 21. Juli 2022), Das Protokoll ändert Titel, Präambel und Missbrauchsklausel, nicht die Rentenartikel
  5. Finanzamt Neubrandenburg (Rentenempfänger im Ausland, RiA), Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht, Grundfreibetrag 2026, Bescheinigung EU/EWR
  6. Einkommensteuergesetz (§§ 1, 1a, 22, 50, 95 EStG), Abgabenordnung (§ 8 AO), Bundesmeldegesetz (§ 17 BMG), Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht, Besteuerungsanteil, Riester-Zulagen bei Umzug in die EU, Wohnsitz und Abmeldung
  7. Deutsche Rentenversicherung, Umzug als Rentner ins Ausland, Volle Rente in der EU, Ausnahmen, Mitteilung an den Renten Service zwei Monate vor dem Umzug
  8. Deutsche Botschaft Sofia, Rente und Soziales sowie Leben und Arbeiten in Bulgarien, Lebensbescheinigung und Datenaustausch über EGN/LNTsch, Gebühren, Anmeldung und persönliche Nummer
  9. Bulgarisches Innenministerium (MVR): Ausstellung von Dokumenten an EU-Bürger und Gebührenblatt, Anmeldung binnen drei Monaten, Bescheinigung für fünf Jahre, Unterlagen, 18 BGN (Karte), 7 BGN (Papier), über 70 gebührenfrei
  10. Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von EU-Bürgern (MVR, konsolidierter Text), Anmeldung, Ausstellung am Tag des Antrags, Daueraufenthalt nach fünf Jahren
  11. Bulgarisches Ausländergesetz (MVR, konsolidierter Text 2026), Rentnerbasis Art. 24 Abs. 1 Nr. 10, Immobilienbasis Nr. 19, Mittelnachweis, Entscheidung in 14 Tagen, Daueraufenthalt Art. 25, langfristiger EU-Aufenthalt Art. 24g
  12. Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz (MVR, konsolidierter Text 2026), Unterlagen Art. 14 und 23, darunter das bulgarische Rentenkonto; Immobilieninvestition Art. 29a
  13. Bulgarisches Außenministerium: Visum Typ D, Antrag nur bei der Vertretung im Land des ständigen Wohnsitzes, Gespräch, Gültigkeit; 100 € Gebühr laut Gebührenseite
  14. Bulgarisches Sozialversicherungsinstitut (NOI/NSSI), Mindestrente 347,51 € ab 1. Juli 2026 nach Anhebung um 7,8 %
  15. Eurostat, Mindestlohnstatistik, Bulgarischer Mindestlohn 620,20 € seit 1. Januar 2026
  16. Verordnung des Ministerrats über die Pflichtversicherung für Ausländer, Mindestdeckung 60.000 BGN (Art. 12), Laufzeit höchstens ein Jahr bei verlängertem Aufenthalt (Art. 17 Abs. 2)
  17. Bulgarisches Krankenversicherungsgesetz (Ciela, konsolidiert bis SG 68/2026), NHIF-Mitgliedschaft nur bei langfristigem oder dauerhaftem Aufenthalt, Art. 33 Abs. 1 Nr. 3
  18. Bulgarisches Einkommensteuergesetz ZDDFL (Ciela, konsolidiert bis SG 85/2026), Pauschal 10 %; Steuerbefreiung von Renten und EU-Einlagezinsen, Art. 13 Abs. 1 Nr. 6 bis 8; Ansässigkeit Art. 4
  19. Bulgarisches Staatsangehörigkeitsgesetz (Ciela, konsolidiert bis SG 55/2026), Einbürgerung fünf Jahre nach Daueraufenthalt; Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit und Ausnahmen, Art. 12
  20. Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Bulgarien (RIS) und Schweiz-Bulgarien (Fedlex SR 0.672.921.41), ASVG-Pension in Österreich steuerpflichtig (Art. 17 Abs. 2); Schweizer Rückfallklausel für Renten (Art. 18)
  21. Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Lebensbestätigung, Jährliche Lebensbestätigung für Pensionisten im Ausland, keine Ausnahme für Bulgarien

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