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Pflegegeld im Ausland: Wann die Pflegekasse weiterzahlt — und wann nicht

Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld seit dem 1. Januar 2026 bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weiter (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI) — zuvor waren es sechs. Innerhalb von EU, EWR und Schweiz ruht der Anspruch nach Absatz 1a gar nicht. Bei dauerhaftem Umzug in einen Drittstaat wie Thailand, Malaysia oder die Philippinen entfällt er dagegen vollständig.

Zuletzt aktualisiert: August 2026

Die kurze Antwort

Es kommt auf zwei Fragen an: vorübergehend oder dauerhaft — und innerhalb oder außerhalb der EU.

  • Vorübergehender Aufenthalt, weltweit: Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI (und das anteilige Pflegegeld nach § 38) wird bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt. Diese Frist gilt seit dem 1. Januar 2026; zuvor waren es sechs Wochen.
  • Dauerhafter Umzug in die EU, den EWR oder die Schweiz: Der Anspruch ruht nicht allein wegen des Aufenthalts (§ 34 Abs. 1a SGB XI). Das Pflegegeld kann dauerhaft weitergezahlt werden.
  • Dauerhafter Umzug in einen Drittstaat — Thailand, Malaysia, die Philippinen, Vietnam: Der Anspruch ruht. Pflegegeld und Pflegesachleistungen entfallen.
  • Pflegesachleistungen werden im Ausland nur dann weitergezahlt, wenn die Pflegekraft, die sie sonst erbringt, Sie auf der Reise begleitet.

Wichtig zur Einordnung: Pflegegeld gibt es nur bei häuslicher Pflege. Wer vollstationär in einem Pflegeheim lebt, erhält kein Pflegegeld, sondern die Pflegekasse zahlt ihren Leistungsbetrag nach § 43 SGB XI direkt an die Einrichtung.

Stand: August 2026.

Vorübergehender Aufenthalt: die Acht-Wochen-Regel

§ 34 Absatz 1 Nummer 1 SGB XI regelt das Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt. Der Wortlaut sieht vor, dass bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr das Pflegegeld nach § 37 oder das anteilige Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren ist.

Was sich 2026 geändert hat: Bis Ende 2025 lag diese Frist bei sechs Wochen. Zum 1. Januar 2026 wurde sie durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege auf acht Wochen verlängert. Sehr viele Ratgeberseiten im Netz nennen bis heute die alte Sechs-Wochen-Frist — prüfen Sie das Datum, bevor Sie sich auf eine Angabe verlassen.

Was in diesen acht Wochen gilt

  • Pflegegeld (§ 37): wird weitergezahlt, in voller Höhe.
  • Anteiliges Pflegegeld (§ 38, Kombinationsleistung): wird ebenfalls weitergezahlt.
  • Pflegesachleistung (§ 36): nur, soweit die Pflegekraft, die die Sachleistung ansonsten erbringt, Sie während des Auslandsaufenthaltes begleitet. Das ist der praktische Regelfall bei einer Reise mit der eigenen Betreuungskraft — nicht bei einer Betreuung durch einen Dienst vor Ort im Zielland.

Die acht Wochen sind eine Jahresgrenze, keine Grenze je Reise. Mehrere Auslandsaufenthalte in einem Kalenderjahr werden zusammengezählt.

EU, EWR und Schweiz: der Anspruch ruht nicht

Für einen Aufenthalt in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz bestimmt § 34 Absatz 1a SGB XI, dass der Anspruch nicht allein wegen des Aufenthalts ruht. Der Anspruch kann damit auch über acht Wochen hinaus bestehen — und auch bei einer dauerhaften Wohnsitzverlagerung.

Hintergrund ist die europäische Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Leistungen der Pflegeversicherung werden dort als Leistungen bei Krankheit eingeordnet und in Geldleistungen und Sachleistungen unterschieden:

  • Pflegegeld ist eine Geldleistung und damit exportierbar. Für Rentnerinnen und Rentner ist nach Artikel 29 in Verbindung mit den Artikeln 21 und 24 der Verordnung der rentenzahlende Staat zuständig — nicht der Wohnsitzstaat. Wer eine deutsche Rente bezieht und nach Spanien, Portugal oder Italien zieht, behält den Anspruch auf deutsches Pflegegeld also grundsätzlich.
  • Sachleistungen richten sich dagegen nach dem Recht des Wohnsitzstaates und werden nach dessen Katalog erbracht. Diese Systeme unterscheiden sich erheblich — ein deutscher Pflegegrad wird im Ausland nicht automatisch in eine gleichwertige Sachleistung übersetzt.

Was Sie tun müssen: Melden Sie die Wohnsitzverlagerung Ihrer Pflegekasse. Der Anspruch besteht nicht automatisch weiter, ohne dass die Kasse davon weiß — und die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst muss auch aus dem Ausland heraus möglich bleiben.

Drittstaaten: Thailand, Malaysia, Philippinen, Vietnam

Außerhalb von EU, EWR und Schweiz greift Absatz 1a nicht. Nach Ablauf der acht Wochen ruht der Leistungsanspruch. Bei einem dauerhaften Umzug nach Thailand, Malaysia, auf die Philippinen oder nach Vietnam entfallen damit sowohl das Pflegegeld als auch die Pflegesachleistungen.

Eine Ausnahme wäre ein Sozialversicherungsabkommen, das Pflegeleistungen ausdrücklich einschließt. Für die hier behandelten südostasiatischen Zielländer besteht kein solches Abkommen, das die Pflegeversicherung abdeckt. Prüfen Sie den Stand für Ihr konkretes Zielland vor dem Umzug bei Ihrer Pflegekasse.

Ebenso wichtig, aber oft übersehen: Auch die gesetzliche Krankenversicherung leistet in diesen Ländern nicht. Wer dauerhaft auswandert, scheidet in aller Regel aus der GKV aus und braucht eine internationale Krankenversicherung oder zahlt selbst. Die Kosten dafür liegen je nach Tarif und Vorerkrankungen bei etwa 175–450 € monatlich im Alter zwischen 65 und 75 Jahren.

Vorübergehend ist nicht dasselbe wie dauerhaft. Entscheidend ist, ob Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland behalten. Ein langer Winteraufenthalt in Thailand mit fortbestehendem deutschen Wohnsitz fällt unter die Acht-Wochen-Regel. Die Aufgabe des deutschen Wohnsitzes ist rechtlich etwas anderes — und dann greift das Ruhen unabhängig von der Aufenthaltsdauer.

Die Rechnung, die sonst niemand aufmacht

Der Verlust des Pflegegeldes klingt zunächst nach einem starken Argument gegen den Umzug. Rechnet man ehrlich, steht dem Wegfall der Leistung allerdings der Wegfall des Eigenanteils gegenüber. Beides gehört in dieselbe Rechnung.

Was Sie verlieren: die Leistungsbeträge 2026

2026 wurden die Leistungen nicht erhöht; die letzte Anpassung erfolgte zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent.

PflegegradPflegegeld (§ 37)Pflegesachleistung (§ 36)
1kein Pflegegeld (Entlastungsbetrag 131 €)
2347 €796 €
3599 €1.497 €
4800 €1.859 €
5990 €2.299 €

Was Sie nicht mehr zahlen: der Eigenanteil

Wer in Deutschland vollstationär gepflegt wird, zahlt im ersten Heimjahr bundesweit durchschnittlich 3.364 € pro Monat aus eigener Tasche (vdek, Stand 1. Juli 2026) — und zwar bereits nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse. Je nach Bundesland reicht die Spanne von 2.891 € (Sachsen-Anhalt) bis 3.761 € (Bremen).

Zwei Szenarien, sauber gerechnet

Szenario A — häusliche Pflege. In Deutschland erhalten Sie bei Pflegegrad 4 monatlich 800 € Pflegegeld. Eine legal organisierte 24-Stunden-Betreuung kostet 2.500–3.500 € zuzüglich 300–400 € für Kost und Logis der Betreuungskraft; nach Pflegegeld und steuerlicher Entlastung verbleibt typischerweise ein Eigenanteil von 1.600–2.100 €. In Thailand entfällt das Pflegegeld vollständig — eine qualifizierte Vollzeit-Pflegekraft im Haus kostet dort aber nur 350–1.100 € monatlich. Unter dem Strich zahlen Sie in Thailand weniger, obwohl Sie keine Leistung mehr erhalten.

Szenario B — vollstationäre Pflege. In Deutschland zahlen Sie 3.364 € Eigenanteil. Eine vergleichbare vollstationäre Betreuung kostet in Thailand 1.350–2.250 € monatlich, vollständig selbst zu tragen. Die Differenz liegt bei rund 1.100–2.000 € im Monat zu Ihren Gunsten.

Die ehrliche Einordnung: Der Wegfall des Pflegegeldes wiegt in beiden Szenarien weniger schwer als der Wegfall des Eigenanteils. Entscheidend ist etwas anderes — Sie tauschen einen Anspruch gegen ein Preisniveau. Der Anspruch ist rechtlich gesichert und wird angepasst; das Preisniveau ist es nicht. Wechselkurse, Kostensteigerungen im Zielland und die Frage, was passiert, wenn Sie zurückkehren müssen, gehören in dieselbe Überlegung.

Wie sich die Lücke schließen lässt

Wer den Anspruch verliert, hat im Wesentlichen drei Möglichkeiten. Keine davon ersetzt die gesetzliche Pflegeversicherung vollständig.

  1. Private Pflegezusatzversicherung. Eine Pflegetagegeldversicherung zahlt einen vereinbarten Tagessatz unabhängig vom Wohnort — je nach Tarif auch im außereuropäischen Ausland. Entscheidend sind zwei Punkte im Kleingedruckten: ob der Tarif eine Leistung im Ausland ausdrücklich vorsieht, und nach welchem Maßstab die Pflegebedürftigkeit dort festgestellt wird. Abzuschließen ist eine solche Police vor dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit und in aller Regel vor dem Wegzug.
  2. Internationale Krankenversicherung. Deckt medizinische Behandlung, nicht Pflege im Sinne des SGB XI. Für Thailand ist sie ohnehin faktisch Pflicht: Das Rentnervisum verlangt einen Mindestversicherungsschutz. Anbieter mit Schwerpunkt auf deutschsprachige Auswanderer sind etwa BDAE, daneben internationale Anbieter wie Cigna Global oder Allianz Care.
  3. Selbstzahlung aus Kapital. Angesichts der Kostenunterschiede ist das für viele die realistischste Variante. Kalkulieren Sie mit einer Pflegedauer von zwei bis drei Jahren als Erwartungswert und halten Sie eine Reserve für den Fall der Rückkehr nach Deutschland vor.

Ein Punkt, der häufig zu spät bedacht wird: Eine Rückkehr nach Deutschland stellt den Anspruch grundsätzlich wieder her, sobald Sie hier wieder versichert sind — aber die Wiederaufnahme in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ist nach längerem Auslandsaufenthalt nicht in jedem Fall unkompliziert. Klären Sie diesen Weg, bevor Sie ihn brauchen.

Meldepflichten und Praxis

  • Informieren Sie Ihre Pflegekasse vor einem längeren Auslandsaufenthalt. Wer die Acht-Wochen-Grenze überschreitet, ohne dies anzuzeigen, riskiert eine Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen.
  • Dokumentieren Sie Aufenthaltszeiten. Die acht Wochen gelten je Kalenderjahr und werden über mehrere Reisen zusammengerechnet.
  • Begutachtung: Der Medizinische Dienst muss die Pflegebedürftigkeit feststellen und wiederholt überprüfen können. Klären Sie vorab, wie das bei einem Aufenthalt im Ausland abläuft.
  • Wohnsitzverlagerung ist meldepflichtig — gegenüber der Pflegekasse, der Krankenkasse und der Deutschen Rentenversicherung. Die Rentenzahlung selbst läuft bei einem Umzug ins Ausland in aller Regel weiter; die Pflegeleistung tut es außerhalb der EU nicht.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Die Regelungen des SGB XI werden regelmäßig geändert — die Acht-Wochen-Frist ist selbst ein Beispiel dafür. Lassen Sie sich Ihren konkreten Fall von Ihrer Pflegekasse schriftlich bestätigen.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange wird Pflegegeld im Ausland weitergezahlt?

Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu acht Wochen je Kalenderjahr (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI). Diese Frist gilt seit dem 1. Januar 2026; zuvor waren es sechs Wochen. Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz ruht der Anspruch nach § 34 Abs. 1a gar nicht und kann auch über acht Wochen hinaus bestehen.

Bekomme ich Pflegegeld, wenn ich dauerhaft nach Thailand ziehe?

Nein. Thailand liegt außerhalb von EU, EWR und Schweiz, und es besteht kein Sozialversicherungsabkommen, das Pflegeleistungen abdeckt. Der Anspruch ruht, Pflegegeld und Pflegesachleistungen entfallen. Auch die gesetzliche Krankenversicherung leistet dort nicht — Sie benötigen eine internationale Krankenversicherung oder zahlen selbst.

Gilt das auch für Spanien, Portugal oder Italien?

Nein, dort gilt eine andere Regel. Nach § 34 Abs. 1a SGB XI ruht der Anspruch bei Aufenthalt in EU, EWR und Schweiz nicht allein wegen des Aufenthalts. Pflegegeld gilt nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als exportierbare Geldleistung; für Rentner ist der rentenzahlende Staat zuständig, nicht der Wohnsitzstaat. Sachleistungen richten sich dagegen nach dem Recht des Wohnsitzstaates.

Werden auch Pflegesachleistungen im Ausland gezahlt?

Nur eingeschränkt. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI wird die Pflegesachleistung während eines Auslandsaufenthalts nur weitergewährt, soweit die Pflegekraft, die sie ansonsten erbringt, die pflegebedürftige Person begleitet. Eine Betreuung durch einen Dienst vor Ort im Zielland wird nicht übernommen.

Zahlt die Pflegekasse ein Pflegeheim im Ausland?

Außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz nicht. Innerhalb Europas gelten die Koordinierungsregeln der Verordnung 883/2004, wobei stationäre Leistungen als Sachleistungen dem Recht des Wohnsitzstaates folgen und nicht dem deutschen Katalog. Beachten Sie außerdem: Wer vollstationär gepflegt wird, erhält ohnehin kein Pflegegeld, sondern die Kasse zahlt ihren Leistungsbetrag nach § 43 SGB XI an die Einrichtung.

Lohnt sich der Umzug finanziell trotz Verlust des Pflegegeldes?

In der reinen Kostenrechnung meistens ja, weil dem Wegfall der Leistung der Wegfall des Eigenanteils gegenübersteht. In Deutschland zahlen Heimbewohner im ersten Jahr durchschnittlich 3.364 € monatlich selbst (vdek, Juli 2026); vergleichbare vollstationäre Betreuung kostet in Thailand 1.350–2.250 €. Sie tauschen dabei allerdings einen gesetzlich gesicherten Anspruch gegen ein Preisniveau, das sich ändern kann.

Muss ich die Pflegekasse über einen Auslandsaufenthalt informieren?

Ja. Melden Sie längere Aufenthalte und jede Wohnsitzverlagerung. Wer die Acht-Wochen-Grenze überschreitet, ohne dies anzuzeigen, riskiert die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen. Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst muss zudem weiterhin möglich sein.

Bekomme ich den Anspruch bei einer Rückkehr nach Deutschland zurück?

Grundsätzlich ja, sobald Sie wieder in der deutschen sozialen Pflegeversicherung versichert sind. Die Wiederaufnahme in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ist nach einem längeren Aufenthalt außerhalb der EU allerdings nicht in jedem Fall unkompliziert. Klären Sie den Weg zurück, bevor Sie ihn brauchen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vorübergehender Auslandsaufenthalt: Pflegegeld läuft bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weiter (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI) — seit dem 1. Januar 2026, zuvor sechs Wochen.
  • EU, EWR und Schweiz: Der Anspruch ruht nach § 34 Abs. 1a nicht allein wegen des Aufenthalts und kann dauerhaft bestehen bleiben. Pflegegeld ist nach der Verordnung 883/2004 eine exportierbare Geldleistung.
  • Drittstaaten wie Thailand, Malaysia oder die Philippinen: Der Anspruch ruht. Pflegegeld und Pflegesachleistungen entfallen vollständig.
  • Pflegesachleistungen werden im Ausland nur weitergezahlt, wenn die sonst tätige Pflegekraft die pflegebedürftige Person begleitet.
  • Dem Wegfall der Leistung steht der Wegfall des Eigenanteils gegenüber: In Deutschland zahlen Heimbewohner im ersten Jahr durchschnittlich 3.364 €/Monat selbst (vdek, Juli 2026), in Thailand kostet vollstationäre Betreuung 1.350–2.250 €.
  • Pflegegeld gibt es nur bei häuslicher Pflege. Im Pflegeheim zahlt die Kasse ihren Leistungsbetrag nach § 43 SGB XI direkt an die Einrichtung.
  • Melden Sie längere Auslandsaufenthalte und jede Wohnsitzverlagerung Ihrer Pflegekasse — sonst drohen Rückforderungen.

Quellen & Verweise

  1. § 34 SGB XI — Ruhen der LeistungsansprücheAbsatz 1 Nr. 1: Weiterzahlung des Pflegegeldes bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu acht Wochen je Kalenderjahr; Absatz 1a: kein Ruhen bei Aufenthalt in EU, EWR und Schweiz
  2. § 37 SGB XI — Pflegegeld für selbst beschaffte PflegehilfenAnspruchsgrundlage und Höhe des Pflegegeldes bei häuslicher Pflege
  3. § 43 SGB XI — Inhalt der Leistung (vollstationäre Pflege)Leistungsbetrag der Pflegekasse bei vollstationärer Pflege, gezahlt direkt an die Einrichtung
  4. Verordnung (EG) Nr. 883/2004Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Einordnung von Pflegeleistungen als Leistungen bei Krankheit, Unterscheidung zwischen exportierbaren Geldleistungen und Sachleistungen nach Wohnsitzrecht
  5. GKV-Spitzenverband — Gemeinsame Empfehlungen bei AuslandsaufenthaltAuslegungshinweise der Pflegekassen zur Anwendung des § 34 SGB XI
  6. vdek — Eigenanteile in der stationären Pflege (1. Juli 2026)Bundesweiter Durchschnitt im ersten Heimjahr: 3.364 €/Monat; Länderspanne 2.891 € (Sachsen-Anhalt) bis 3.761 € (Bremen)
  7. Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der PflegeVerlängerung der Auslandsfrist von sechs auf acht Wochen zum 1. Januar 2026

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